Rechtliches

Rechtlicher Rahmen

Das E-Commerce-Gesetz (ECG) sieht in § 13 vor, dass der Betreiber eines WLAN-Hotspots nicht für die darüber abgerufenen Inhalte verantwortlich ist. Die Verantwortung bleibt beim jeweiligen Endbenutzer.

Den Betreiber trifft auch keine Pflicht die Kommunikation der Hotspot-Benutzer von sich aus auf mögliche rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen (§ 18 ECG) – ein derartiges Überwachen würde auch gegen das Kommunikationsgeheimnis verstoßen. Sollten Betreiber jedoch Kenntnis von rechtswidrigen Aktivitäten erlangen, beispielsweise durch Hinweise von anderen Benutzern, Gerichten oder Behörden, so müssen sie vorhandene Informationen (Logfiles, etc) weitergeben, die zur Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung verwendet werden können, sowie Maßnahmen ergreifen um weiteren Missbrauch zu verhindern (§ 19 ECG).
>> Arge Daten

Haftung bei (öffentlichen) WLAN Hotspots

Im Gegensatz zur deutschen Judikatur hinkt hier die Österreichische noch etwas hinterher. Wenn Sie Ihren Gästen einen Zugang zum WLAN bieten, sind Sie grundsätzlich Dienstanbieter.

Stellen Sie als Dienstanbieter lediglich die technischen Mittel für einen Internet-Zugang bereit, so treten Sie als Access-Provider auf und sind grundsätzlich von einer Haftung nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG) freigestellt.

Sie tragen für die Inhalte keine Verantwortung wenn Sie weder die Übermittlung veranlassen noch die Empfänger und Informationen ausgewählt oder verändert haben (§ 13 ECG). Als Anbieter sind Sie auch nicht verpflichtet Überwachungs- und Recherchetätigkeiten hinsichtlich rechtswidriger Aktivitäten von Nutzern durchzuführen (§ 18 ECG).
>> Österreichischen Hoteliervereinigung

Vorratsdatenspeicher

In Österreich ist im Zusammenhang mit WLAN-Hotspots allerdings eine andere Frage von speziellem rechtlichem Interesse. Dies betrifft die mit 01.04.2012 in Kraft getretene, u.a. im Telekommunikationsgesetz (TKG 2003) umgesetzte Vorratsdatenspeicherung. Dabei geht es in erster Linie um die Daten von Internetzugangsdiensten. Access-Provider, die gem. § 34 KOG einen jährlichen Finanzierungsbeitrag an die RTR-GmbH zu leisten haben, sind nunmehr verpflichtet Name, Anschrift, Teilnehmerkennung, die zugewiesene öffentliche IP-Adresse, Zeitpunkt und Dauer der Zuweisung der IP-Adresse und die eindeutige Anschlusskennung zu speichern. Erst kürzlich hat die ARGE Daten auf ihrer Website eine Stellungnahme veröffentlicht, wonach ihres Erachtens WLAN-Betreiber, die ihren Kunden in den eigenen Geschäftsräumlichkeiten einen gratis WLAN-Hotspot zur Verfügung stellen, mangels Umsatz jedenfalls keine Vorratsdaten speichern dürfen. Anders gestalte sich die Situation dann, wenn die WLAN-Verbindung gegen Entgelt angeboten werde und der insgesamt erzielte jährliche Umsatz die Grenze im KOG überschreite; dann nämlich sei eine Speicherverpflichtung sehr wohl gegeben.
Rechtsanwälte Lichtenberger & Partner